Das Jahressteuergesetz bringt ab dem 1. Januar 2023 einige Erleichterungen für private Solaranlagen mit maximal 30 kWp Leistung:
Mehrwertsteuer von 0 %
Für neue Kunden ab 1. Januar 2023 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 0% auf ihre Solaranlage. Dies gilt ausdrücklich auch für die Enpal Solaranlage zur Miete. Alle Mietzahlungen über 20 Jahre für alle neuen Enpal Solaranlagen sind damit frei von der Mehrwertsteuer. Ausnahme: Die Wallbox fällt nicht unter das neue Steuergesetz und ist damit weiterhin mehrwertsteuerpflichtig.
Für bestehende Kunden, deren Anlage vor dem 1. Januar 2023 übergeben wurde, gibt es leider keine Änderung bei der Mehrwertsteuer. Das Gesetz sieht die Steuererleichterung nur für neue Anlagen vor.
Bestehende Enpal Kunden, die ihre Anlage bereits seit einigen Monaten oder Jahren betreiben, haben aber einen großen Vorteil: Sie können ihre Anlage künftig mit 0% Mehrwertsteuer aus dem Mietvertrag herauskaufen.
Bei neu geschlossenen Verträgen ab März 2023 fällt Umsatzsteuer auf die Servicepauschale an, die in der Miete inbegriffen ist. Die Verträge weisen die anfallende Mehrwertsteuer entsprechend aus. Bestehende Verträge ohne Mehrwertsteuer bleiben unberührt.
Einkommensteuer von 0 %
Alle Solaranlagen sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für bereits bestehende Solaranlagen und rückwirkend ab 2022.
Gewerbesteuer bleibt bei 0 %
Für eine Solaranlage auf dem eigenen Dach ist auch künftig keine Anmeldung als Gewerbe erforderlich. Eine Gewerbesteuer fällt ebenfalls nicht an.
Explodierende Preise für Strom, Heizen und Benzin – eine eigene Solaranlage ist gerade im letzten Jahr für viele Hausbesitzer attraktiver geworden. Seit dem 1. Januar gibt es einen weiteren Anreiz: die neue Steuerbefreiung für private Solaranlagen.
Falls Ihre PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde, finden Sie alle relevanten Informationen in diesem Artikel
Was ist der Vorteil für neue Enpal Kunden ab dem 1. Januar 2023?
Unsere Experten haben für alle neuen Enpal Kunden erreicht, dass sie von der 0% Mehrwertsteuer ebenfalls profitieren. Dies gilt für alle Mietzahlungen über 20 Jahre. Als neuer Enpal Kunde sparen Sie sich die Mehrwertsteuer und können Ihre Enpal Solaranlage ohne Finanzamt betreiben. Dies gilt für alle Anlagen, deren Übergabe ab dem 1. Januar 2023 stattfindet.
Bei neu geschlossenen Verträgen ab März 2023 fällt Umsatzsteuer auf die Servicepauschale an, die in der Miete inbegriffen ist. Die Verträge weisen die anfallende Mehrwertsteuer entsprechend aus. Bestehende Verträge ohne Mehrwertsteuer bleiben unberührt.
Eine Ausnahme davon ist die Wallbox. Diese ist nicht vom neuen Steuergesetz erfasst und bleibt damit weiter mehrwertsteuerpflichtig.
Die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für Solaranlagen gilt für alle Kunden rückwirkend ab dem Jahr 2022.
Was ist der Vorteil für bestehende Enpal Kunden vor dem 1. Januar 2023?
Für Solaranlagen-Betreiber, die ihre Anlage bereits seit einigen Monaten oder Jahren nutzen, sieht das Gesetz keine Änderungen bei der Mehrwertsteuer vor. Enpal Kunden haben aber einen großen Vorteil: Sie können ihre Anlage künftig mit 0% Mehrwertsteuer aus dem Mietvertrag herauskaufen.
Die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für Solaranlagen gilt für alle Kunden rückwirkend ab dem Jahr 2022.
Welches Gesetz regelt die Steuer bei Solaranlagen?
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das neue Jahressteuergesetz verabschiedet. Dieses tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das neue Jahressteuergesetz senkt die Mehrwertsteuer (MWSt) für die Lieferung von PV-Anlagen und Speichern auf 0%, d.h. befreit sie faktisch von der Mehrwertsteuer. Sie können somit die Kleinunternehmerregelung wählen, um sich die jährliche Steuererklärung und die Besteuerung des Eigenverbrauchs zu sparen. Dies ist eine große Erleichterung und wird dem Solarmarkt nochmal einen richtigen Schub geben!
Außerdem befreit das neue Gesetz alle Anlagen von der Einkommensteuer. Dies gilt rückwirkend bereits ab 2022 und auch für bestehende Anlagen. Eine Einkommensteuererklärung ist daher nicht mehr erforderlich.
Wie ändert sich die Mehrwertsteuer auf private Solaranlagen ab 2023?
Das neue Jahressteuergesetz bestimmt, dass ab 1. Januar 2023 die Mehrwertsteuer beim Kauf privater Solaranlagen auf 0% gesenkt wird, also faktisch entfällt. Dies gilt für alle neuen Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 abgenommen werden.
Wie ändert sich die Einkommensteuer auf private Solaranlagen ab 2023?
Einnahmen aus dem Betrieb sind rückwirkend ab 2022 komplett steuerfrei.
Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Mietanlagen?
Auch Miete und Ratenkauf können von der Regelung profitieren, je nach konkreter Ausgestaltung des Vertrags. Bei Enpal profitieren alle neuen Kunden seit 1. Januar 2023 von der Befreiung. Lediglich auf die in der Miete inkludierte Servicepauschale fällt Mehrwertsteuer an. Diese wird im Vertrag entsprechend ausgewiesen.
Ab wann gilt das Gesetz?
Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Anlagen mit „Lieferung“ ab 1.1.2023. Der Lieferzeitpunkt ist unabhängig von der Netzanmeldung. Der Zeitpunkt ergibt sich typischerweise daraus, wann die Abnahme der Anlage erfolgt ist, d.h. wann der Kunde das Abnahmeprotokoll unterzeichnet.
Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt bereits rückwirkend ab 2022.
Wie lange gilt das Gesetz?
Die Mehrwertsteuer wird für Solar und Speicher nicht generell abgeschafft, sondern nur mit einem Steuersatz von 0% angelegt. Es ist davon auszugehen, dass in ein paar Jahren dieser Steuersatz auch wieder angehoben werden kann. Anlagen, die bis dahin gebaut werden, profitieren jedoch für alle zukünftigen Miet- oder Ratenzahlungen von den 0%. Jetzt ist also genau der richtige Zeitpunkt, um sich für eine Solaranlage zu entscheiden.
Was bedeutet das für die Wallbox?
Die Wallbox ist als Stromverbraucher nicht vom Gesetz betroffen. Somit gilt weiterhin die normale Mehrwertsteuer von 19% auf diese Komponente.
Kann ich meine Enpal Solaranlage künftig ohne Mehrwertsteuer aus dem Mietvertrag herauskaufen?
Ja! Enpal Mietkunden haben den großen Vorteil, dass sie ihre PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer aus dem Mietvertrag herauskaufen können.
Welcher Besteuerungsform wählen die meisten Enpal Kunden?
Die meisten Enpal Kunden werden für ihre Solarlösung, deren Abnahmedatum ab dem 1. Januar 2023 liegt, die Kleinunternehmerregelung wählen. Damit sparen sie sich die Steuererklärung und die Besteuerung ihres Eigenverbrauchs.
Die Kleinunternehmerregelung können Anlagenbetreiber wählen, wenn sie in Summe höchstens 22.000 Euro Einkommen pro Jahr aus jeglicher unternehmerischer Tätigkeit erzielen (also der Solaranlage sowie allen anderen unternehmerischen Tätigkeiten zusammen). Wer außer seiner Solaranlage nur abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist, für den bietet sich diese Vereinfachung an.
Muss ich für meine Solaranlage ein Gewerbe anmelden?
Nein. Wer eine Solaranlage auf dem eigenen Hausdach betreibt, muss diese nicht bei der Kommune als Gewerbe anmelden. Der Betrieb einer Solaranlage ist zwar grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Der Betrieb einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach gilt aber als “Verwaltung eigenen Vermögens” und ist daher nicht anzeigepflichtig.
Muss ich für meine Solaranlage Gewerbesteuer zahlen?
Nein. Für Solaranlagen fällt keine Gewerbesteuer an. Für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit gilt ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro (§ 11 Gewerbesteuergesetz). Dieser Schwellwert wird durch kleine und mittlere Solaranlagen bei weitem nicht erreicht. Die Gewerbesteuer ist für die Solaranlage auf dem eigenen Hausdach also nicht relevant.
Welche PV-Anlagen sind steuerfrei?
Bei PV-Anlagen können bis zu zwei Steuerarten fällig werden: die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und die Einkommensteuer.
Neue Anlagen, deren Abnahme nach dem 1. Januar 2023 erfolgt, sind von der Mehrwertsteuer befreit (Mehrwertsteuersatz von 0%). Mit der Kleinunternehmerregelung muss man auch keine Steuererklärung abgeben.
Die Einkommensteuer entfällt für private Solaranlagen mit maximal 30 kWp Leistung. Eine Einkommensteuererklärung ist daher nicht mehr erforderlich. Diese Befreiung trat mit dem Jahressteuergesetz zum 1.1.2023 in Kraft und gilt auch rückwirkend für das Jahr 2022.
Muss ich Einkommensteuer auf meine PV-Anlage entrichten?
Nein! Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Die Einkommensteuer entfällt für private Solaranlagen mit maximal 30 kWp Leistung. Diese Befreiung gilt auch rückwirkend bereits ab dem Jahr 2022. Eine Einkommensteuererklärung ist daher nicht mehr erforderlich.
Muss ich Mehrwertsteuer auf meine PV-Anlage entrichten?
Neue Anlagen, deren Abnahme nach dem 1. Januar 2023 erfolgt, sind von der Mehrwertsteuer befreit (Mehrwertsteuersatz von 0%). Mit der Kleinunternehmerregelung muss man auch keine Steuererklärung abgeben.
Kann ich meine PV-Anlage steuerlich als Liebhaberei deklarieren?
Ein Antrag auf Liebhaberei ist nicht mehr nötig. Das Jahressteuergesetz bestimmt zum 1. Januar 2023: Die Einkommensteuer für PV-Anlagen entfällt rückwirkend ab dem Jahr 2022. Daher müssen Sie die PV-Anlage auch nicht mehr beim Finanzamt als Liebhaberei deklarieren.
Das bestimmt das Jahressteuergesetz zum 1. Januar 2023. Die Steuerbefreiung gilt auch rückwirkend für das Jahr 2022.
Kann ich mit Photovoltaik Steuern sparen?
Ja! Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Mehrwertsteuer mehr auf neue Solaranlagen! Auch die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus der Solaranlage entfällt. Dies gilt für private Solaranlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2023 seine Solaranlage installiert hat, muss die Mehrwertsteuer entrichten. Aber auch diese bestehenden Solarbetreiber können mit wenigen Handgriffen mit ihrer PV-Anlage Steuern sparen. In der sogenannten Regelbesteuerung können Sie sich die Mehrwertsteuer teilweise vom Finanzamt erstatten lassen.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik nutzen?
Die Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen erspart im Vergleich zur Regelbesteuerung viel Papierkram und ist daher seit dem Jahressteuergesetz 2022 die bevorzugte Steuerform. Die Kleinunternehmerregelung können Sie wählen, wenn Sie in Summe höchstens 22.000 € Einkommen pro Jahr aus unternehmerischer Tätigkeit erzielen. Dazu zählen sowohl Ihre PV-Anlage als auch alle anderen unternehmerischen Tätigkeiten.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer für meine PV-Anlage zurück?
Falls Ihre Solaranlage vor dem 1. Januar 2023 installiert wurde, sind Sie MWSt-pflichtig. Die gezahlte Mehrwertsteuer für Ihre PV-Anlage können Sie jedoch im Rahmen der Regelbesteuerung vom Finanzamt zurückbekommen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Muss ich meine PV-Einnahmen versteuern?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Einnahmen aus privaten Solaranlagen bis 30 kWp Leistung von der Einkommensteuer befreit.
Muss ich für meine PV-Anlage eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung benötigen Sie nur, wenn Sie in der Regelbesteuerung verblieben sind, also nicht die vereinfachende Kleinunternehmerregelung gewählt haben.
Da für Anlagen mit Abnahme ab dem 1. Januar 2023 die Mehrwertsteuer auf 0% reduziert wurde, ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll. Dann ist keine Steuererklärung mehr erforderlich.
Was sind die unentgeltlichen Wertabgaben bei einer PV-Anlage?
Falls Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden haben, müssen Sie Mehrwertsteuer auf Ihren selbst verbrauchten Solarstrom entrichten. Der Wert des Eigenverbrauchs bei einer PV-Anlage wird steuerlich als „unentgeltliche Wertabgabe“ bezeichnet. Den Wert Ihres Eigenverbrauchs können Sie prinzipiell berechnen, indem Sie die Menge in kWh mit Ihrem Strompreis multiplizieren.
Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung: Was ist sinnvoller?
Private Solaranlagen bis 30 kWp, deren Abnahme ab dem 1. Januar 2023 erfolgte, sind von der Mehrwertsteuer befreit (Mehrwertsteuersatz von 0%). Daher entfällt der Anreiz für die Regelbesteuerung, und Betreiber können die vereinfachende Kleinunternehmerregelung wählen.
Wie beantrage ich die Steuernummer für meine PV-Anlage?
Für Ihre PV-Anlage benötigen Sie seit dem 1. Januar 2023 keine Steuernummer mehr.
Brauche ich für die PV-Steuererklärung eine Umsatzsteuer-ID?
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, ist ausdrücklich von der USt.-IdNr. ausgenommen. Auch für die Regelbesteuerung gilt: Wenn Sie nur innerhalb Deutschlands Leistungen erbringen oder beziehen, ist keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-IdNr.) erforderlich. Die vom Finanzamt bereits zugewiesene Steuernummer ist ausreichend. Nötig wird die USt.-IdNr. erst dann, wenn Sie Produkte oder Dienstleistungen an Geschäftskunden außerhalb Deutschlands in der EU verkaufen oder beziehen.