Die Steuerregelungen für PV-Anlagen haben sich zum 1. Januar 2023 grundlegend geändert. In diesem Artikel finden Sie die relevanten Informationen für PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Falls Ihre PV-Anlage in 2023 in Betrieb genommen wurde, finden Sie alle relevanten Informationen in diesem Artikel.
Hinweis:
Durch die neuen Steuerregelungen ab 2023 sind alle PV-Anlagen, die in 2022 in Betrieb genommen wurden, von der Einkommensteuer befreit.
Für kleine Solaranlagen entfällt seit 2021 die Einkommensteuer, wenn die Anlage höchstens 10 kWp groß ist.
Für die Steuerbefreiung muss ein formloser Antrag beim Finanzamt gestellt werden, damit die Solaranlage als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei deklariert wird. Dieser Antrag muss nur einmalig gestellt werden und gilt dann auch für die Folgejahre. Danach müssen die Einnahmen aus der Solaranlage nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Voraussetzungen dafür sind:
Wir haben ein Musterformular erstellt, das Sie als Anlagenbetreiber bundesweit verwenden können. Sie finden das Formular hier: Zum Formular
Steuertipps beim Solarenergie-Förderverein
Merkblatt beim Bundesfinanzministerium
Erklär-Video von Steuerberater Stefan Mücke
Mittelgroße Anlagen mit einer Leistung von über 10 kWp müssen in der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Auszufüllen sind:
In der Anlage EÜR trägt man alle Betriebseinnahmen und -ausgaben ein und errechnet daraus den Gewinn. Einnahmen sind dabei die Erlöse aus der Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Solarstrom. Zu den Ausgaben gehören alle Zahlungen für Miete oder Kauf der Solaranlage und weitere Kosten für den Betrieb der Solaranlage.
Zur Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR
Falls Sie Ihre PV-Anlage gekauft haben: Zur Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR AV
Die Anlage G erfasst den Umsatz aus dem eingespeisten Solarstrom, die Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des eigenverbrauchten Stroms.
Zur Ausfüllhilfe für die Anlage G
Trotz der Vereinfachung bei der Einkommensteuer bleibt die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) bei Solaranlagen bestehen.
Bei Solaranlagen sowohl zum Kauf als auch zur Miete zahlen die Kunden einen Brutto-Preis (also einschließlich der derzeit gültigen 19% Mehrwertsteuer). Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, sich diese gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Wie das geht, wird im Folgenden erklärt.
Man kann standardisiert in der Regelbesteuerung verbleiben. Diese Entscheidung ist für fünf Jahre bindend.
Bei der Regelbesteuerung wird die Mehrwertsteuer auf eingespeisten Strom fällig: Man erhält vom Netzbetreiber die Mehrwertsteuer auf die Einspeisevergütung und muss diese Einnahmen an das Finanzamt abführen. Zudem zahlt man Mehrwertsteuer auf den geldwerten Vorteil beim eigenverbrauchten Solarstrom (sogenannte “unentgeltliche Wertabgabe”). Dafür muss man jedes Jahr eine Umsatzsteuer-Erklärung einreichen. Der Aufwand ist aber in der Regel gut zu stemmen - nicht zuletzt durch das Elster-Online-Portal der Finanzbehörden.
Der Aufwand kann sich lohnen: Denn man kann sich hier die volle Mehrwertsteuer anrechnen lassen, die man für Kauf oder Miete der Solaranlage gezahlt hat. Dafür braucht man nur in der Vorsteueranmeldung die Mehrwertsteuer unter “abziehbare Vorsteuerbeträge” angeben.
Vorteil: Die Mehrwertsteuer, die man beim Kauf bzw. bei der Miete der Solaranlage gezahlt hat (sogenannter Vorsteuerabzug), wird in voller Höhe für den Erstattungsbetrag angerechnet.
Nachteil: Man muss eine Umsatzsteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen. Darin ist aufzuführen: die gezahlte Mehrwertsteuer für Kauf bzw. Miete der Solaranlage, die Mehrwertsteuer beim eigenverbrauchten Strom, und die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer auf die Einspeisevergütung.
Die erforderlichen Daten erhält man aus der Abrechnung des Netzbetreibers bzw. aus den Daten der Solaranlage (bspw. über das Enpal-Portal) oder dem intelligenten Stromzähler (Smart Meter).
Der “Papierkram” ist aber überschaubar und lässt sich auch ohne Steuerberater gut stemmen.
Zur Ausfüllhilfe für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Zur Ausfüllhilfe für die jährliche Umsatzsteuer-Erklärung
Eine mögliche Alternative zur normalen Regelbesteuerung ist, sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer anzumelden.
Die Kleinunternehmer-Regelung können Anlagenbetreiber wählen, wenn sie in Summe höchstens 22.000 Euro Einkommen pro Jahr aus jeglicher unternehmerischer Tätigkeit erzielen (also der Solaranlage sowie allen anderen unternehmerischen Tätigkeiten zusammen). Wer außer seiner Solaranlage nur abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist, für den kann die Wahl dieser Regelung also eine Option sein.
Vorteil: Man braucht keine Umsatzsteuer-Erklärung ausfüllen, es wird keine Mehrwertsteuer auf den eigenverbrauchten Solarstrom fällig, und man spart sich den “Papierkram” mit dem Finanzamt.
Nachteil: Man erhält keinerlei Erstattung vom Finanzamt (kein sogenannter Vorsteuerabzug) für die gezahlte Mehrwertsteuer.
Wer eine Solaranlage auf dem eigenen Hausdach betreibt, muss diese nicht bei der Kommune als Gewerbe anmelden. Der Betrieb einer Solaranlage ist zwar grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Der Betrieb einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach gilt aber als “Verwaltung eigenen Vermögens” und ist daher nicht anzeigepflichtig.
Für Solaranlagen fällt auch keine Gewerbesteuer an. Für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit gilt ein Freibetrag von jährlich 24.500 Euro (§ 11 Gewerbesteuergesetz). Dieser Schwellwert wird durch kleine und mittlere Solaranlagen bei weitem nicht erreicht.
Obwohl die Gewerbesteuer ohnehin nicht greift, sind Solaranlagen bis zu 10 kWp seit 2019 nochmal ausdrücklich von der Gewerbesteuer befreit. Diese Regelung stellt sicher, dass Betreiber kleiner Anlagen nicht zwangsweise Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden müssen. Für kleine Anlagenbetreiber besteht somit auch keine Kammerpflicht.
Die Gewerbesteuer ist für die Solaranlage auf dem eigenen Hausdach also nicht relevant. Es muss lediglich die Einkommensteuer entrichtet werden.
Solaranlage Steuern: Leitfaden und Ausfüllhilfen
Hier sind nochmal alle Links für Sie gesammelt:
Ausfüllhilfe Anlage EÜR AV (nur relevant, falls Sie Ihre PV-Anlage gekauft haben)
Ausfüllhilfe Umsatzsteuer-Voranmeldung
Hinweis:
Durch die neuen Steuerregelungen ab 2023 sind alle PV-Anlagen, die in 2022 in Betrieb genommen wurden, von der Einkommensteuer befreit.
Bei PV-Anlagen werden bis zu zwei Steuerarten fällig: die Mehrwertsteuer (manchmal Umsatzsteuer genannt) und die Einkommensteuer. Die Mehrwertsteuer zahlen Sie automatisch, da diese im Kauf- bzw. Mietpreis ihrer PV-Anlage enthalten ist. Im Rahmen eines sog. Vorsteuerabzugs können Sie sich die Mehrwertsteuer allerdings vom Finanzamt erstatten lassen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Die Einkommensteuer müssen Sie nur zahlen, falls Ihre PV-Anlage eine Leistung von mehr als 10 Kilowatt (kWp) hat. Sie können für solche Anlagen eine Befreiung beantragen (sogenannte Liebhaberei), müssen dann aber nachweisen, dass die Anlage keiner Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts dient.
Alle PV-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung erfolgt zwar ohne besondere Prüfung, muss allerdings beantragt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung müssen Sie allerdings beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) fällt trotzdem an. Sie ist im Kauf- bzw. Mietpreis Ihrer PV-Anlage enthalten und kann im Rahmen eines sog. Vorsteuerabzugs vom Finanzamt rückerstattet werden. Wie das geht, erklären wir Ihnen hier.
Nein, auf eine PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kWp fällt sowohl die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) als auch die Einkommensteuer an.
Eine Befreiung gibt es ohne besondere Prüfung bei der Einkommensteuer für Anlagen unter 10 kWp und muss beantragt werden. Das geht am einfachsten mit diesem Formular. Für Anlagen über 10 kWp muss hingegen der Nachweis für sogenannte “Liebhaberei” erbracht werden, um eine Befreiung von der Einkommensteuer zu bewirken. Bei der Einkommensteuer-Erklärung müssen Sie die Anlage EÜR und die Anlage G beim Finanzamt einreichen (Ausfüllhilfen zu beiden Anlagen finden Sie hier). Die Mehrwertsteuer können Sie sich vom Finanzamt erstatten lassen. Wie das geht, erklären wir Ihnen hier.
Falls Ihre PV-Anlage eine Leistung von unter 10 kWp hat und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde, sind Sie von der Einkommensteuer befreit und können Ihre PV-Anlage als Liebhaberei deklarieren. Dafür müssen Sie einfach einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Ein Musterformular finden Sie hier.
Liebhaberei bedeutet, dass Ihre Solaranlage keiner Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Steuerrechts dient. Solche Anlagen sind dann von der Einkommensteuer befreit. Für Anlagen unter 10 kWp erfolgt die Anerkennung als Liebhaberei auf Antrag ohne besondere Prüfung. Für größere Anlagen muss ein Nachweis erbracht werden. Nachdem Sie den formlosen Antrag auf Liebhaberei beim Finanzamt gestellt haben, müssen Sie sich nicht mehr mit lästigem Papierkram herumschlagen und keine Einkommensteuer abführen. Ein Musterformular für den Antrag auf Liebhaberei finden Sie hier.
Ja, eine PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kWp kann grundsätzlich steuerlich als Liebhaberei deklariert werden. Hierfür müssen Sie jedoch gegenüber dem Finanzamt den Nachweis erbringen, dass die Anlage keiner Gewinnerzielungsabsicht dient. Ansonsten fällt Einkommensteuer an. Mehr zur Einkommensteuer erfahren Sie hier.
Ja, Sie können die Anschaffungskosten Ihrer PV-Anlage im Rahmen einer „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) steuerlich absetzen. PV-Anlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer steuerlich auf 20 Jahre festgelegt wurde. Dementsprechend können Sie die Anschaffungskosten 20 Jahre lang steuerlich geltend machen.
Die sinnvollste Methode bei der Abschreibung einer PV-Anlage für Privatpersonen ist die sog. „lineare Abschreibung“. Hierbei verteilen Sie den Abschreibungsbetrag gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. In diesem Fall heißt das, dass Sie jedes Jahr 5% der Netto-Anschaffungskosten Ihrer PV-Anlage steuerlich geltend machen können.
Ein Beispiel: Ihre PV-Anlage hat 20.000 € gekostet. Fünf Prozent von 20.000 € sind 1.000 €. Dementsprechend können Sie 20 Jahre lang 1.000 € steuerlich geltend machen.
Mehr dazu finden Sie in unserem Enpal PV-Steuerleitfaden.
Falls Sie weniger als 10% des gespeicherten Strom ins Netz einspeisen, können Sie Ihren PV-Speicher im Rahmen einer Abschreibung („Absetzung für Abnutzung, AfA“) steuerlich geltend machen. Falls Ihr PV-Speicher DC-gekoppelt ist, können Sie ihn zusammen mit der PV-Anlage über 20 Jahre abschreiben. Falls Ihr PV-Speicher AC-gekoppelt ist, können Sie ihn über 10 Jahre abschreiben.
Tipp: Ihr PV-Speicher ist DC-gekoppelt, falls er vor dem Wechselrichter angekoppelt ist. Falls Ihr PV-Speicher nach dem Wechselrichter angekoppelt ist, ist er AC-gekoppelt.
Hinweis zur Mehrwertsteuer bei PV-Speichern: Falls Sie Ihren Solarstromspeicher zusammen mit der PV-Anlage anschaffen, können Sie sich die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Falls Sie ihn nachgerüstet haben, ist die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nur möglich, falls Sie mehr als 10% des gespeicherten Stroms ins Netz einspeisen.
Mehr dazu finden Sie in unserem Enpal PV-Steuerleitfaden.
Ja, mit wenigen Handgriffen können Sie mit Ihrer eigenen PV-Anlage Steuern sparen. Zum einen können Sie sich in der Regel die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, zum anderen können Sie Ihre PV-Anlage über 20 Jahre abschreiben und somit steuerlich geltend machen. Bei Anlagen unter 10 kWp können Sie außerdem eine Befreiung von der Einkommensteuer ohne besondere Prüfung beantragen. Mehr dazu finden Sie in unserem Enpal PV-Steuerleitfaden.
Die Kleinunternehmerregelung können Sie auswählen, wenn Sie in Summe höchstens 22.000 € Einkommen pro Jahr aus unternehmerischer Tätigkeit erzielen. Dazu zählen sowohl Ihre PV-Anlage als auch alle anderen unternehmerischen Tätigkeiten. Die Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen erspart Ihnen im Vergleich zur Regelbesteuerung viel Papierkram. Der Nachteil ist allerdings, dass Sie die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt dann nicht zurückbekommen.
Ja, grundsätzlich können Sie die gezahlte Mehrwertsteuer Ihrer PV-Anlage im Rahmen der Regelbesteuerung vom Finanzamt zurückbekommen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Ja, Sie müssen Ihre PV-Anlage spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme beim Finanzamt anmelden. Hierzu reicht ein formloses Schreiben an Ihr zuständiges Finanzamt.
Für die Anmeldung Ihrer PV-Anlage beim Finanzamt reicht ein formloses Schreiben.
Nein, Ihre private PV-Anlage auf Ihrem eigenen Hausdach müssen Sie nicht bei der Kommune als Gewerbe anmelden. Der Betrieb einer PV-Anlage ist zwar grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, gilt auf dem eigenen Hausdach aber als „Verwaltung eigenen Vermögens” und ist daher nicht anzeigepflichtig.
Sobald Sie Ihre PV-Anlage beim Finanzamt angemeldet haben, bekommen Sie in der Regel von Ihrem Finanzamt automatisch eine neue Steuernummer.
Ob Sie Ihre PV-Einnahmen versteuern müssen, hängt von der Leistung Ihrer PV-Anlage ab. Alle PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von bis zu 10 kWp haben, sind auf Antrag von der Einkommensteuer befreit. Alle anderen PV-Anlagen sind einkommensteuerpflichtig.
Wir haben für alle wichtigen Anlagen, die Sie im Rahmen Ihrer PV-Steuererklärung benötigen, Ausfüllhilfen bzw. Muster erstellt. Oben in diesem Artikel sind alle Muster und Beispiele für Ihre PV-Steuererklärung an den passenden Stellen verlinkt.
Falls Sie sich für die Regelbesteuerung entscheiden, müssen Sie in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebsetzung der Solaranlage jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir Ihnen im Enpal PV-Steuerleitfaden.
Ja, ein Musterformular für den Antrag auf Liebhaberei bei PV-Anlagen finden Sie hier. Sie können einfach die passenden Daten eintragen, den Antrag ausdrucken, unterschreiben und an Ihr zuständiges Finanzamt schicken.
Der Wert des Eigenverbrauchs bei einer PV-Anlage wird steuerlich als „unentgeltliche Wertabgabe“ bezeichnet. Den Wert Ihres Eigenverbrauchs können Sie prinzipiell berechnen, indem Sie die Menge in kWh mit Ihrem Strompreis multiplizieren. Ein Beispiel für die Berechnung finden Sie im Enpal PV-Steuerleitaden.
Die Anlage G erfasst den Umsatz aus dem eingespeisten Solarstrom, die Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des eigenverbrauchten Stroms. Eine Ausfüllhilfe bzw. ein Muster finden Sie hier.
Für Ihre PV-Steuererklärung benötigen Sie je nach PV-Leistung und Steuerart verschiedene Anlagen. Relevant können v.a. Einkommensteuer und Mehrwertsteuer sein. Alle Informationen haben wir oben in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
Nein, wenn Sie nur innerhalb Deutschlands Leistungen erbringen oder beziehen, ist keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-IdNr.) erforderlich. Die vom Finanzamt bereits zugewiesene Steuernummer ist ausreichend. Nötig wird die USt.-IdNr. erst dann, wenn Sie Produkte oder Dienstleistungen an Geschäftskunden außerhalb Deutschlands in der EU verkaufen oder beziehen.
Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt, ist ohnehin bereits ausdrücklich von der USt.-IdNr. Ausgenommen.
Sie erhalten nach Anmeldung der Solaranlage beim Finanzamt in der Regel automatisch eine neue Steuernummer. Diese genügt - eine spezielle weitere Umsatzsteuer-ID benötigen Sie nicht.
Sie haben Interesse an einer Solaranlage von Enpal und möchten eine konkrete Kosteneinschätzung? Wir beraten Sie gern: Unverbindliche Anfrage schicken
Hier können Sie herausfinden, ob sich eine PV-Anlage auch für Ihr Haus lohnt: