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Energiemanager
Solarspitzengesetz

Solarspitzengesetz 2025: Was das neue Energiegesetz für PV-Betreiber bedeutet

Aktualisiert:
31.1.2025
Lesezeit:
4 Minuten
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Solarspitzengesetz: Das Wichtigste in Kürze

  • Smart Meter und Steuerbox werden Pflicht: Neue PV-Anlagen müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) und einer Steuerbox gebaut werden.
  • Wer nicht steuern kann, muss drosseln: Bei PV-Anlagen, die keinen Smart Meter und keine Steuerbox haben, muss die Einspeiseleistung auf 60 % der PV-Leistung gedrosselt werden.
  • Keine Einspeisevergütung, wenn der Strompreis negativ ist: In Zukunft erhalten PV-Betreiber keine Einspeisevergütung mehr, wenn sie Strom ins Netz einspeisen, während der Strompreis negativ ist.
  • Durch die neuen Regelungen können die Einnahmen für Haushalte in der staatlichen Einspeisevergütung um bis zu 30 % sinken. Daher ist es umso wichtiger, von vornherein auf eine PV-Komplettlösung mit Smart Meter und intelligentem Energiemanager zu setzen.
  • Direktvermarktung wird flexibler: Im Rahmen der Direktvermarktung darf in Zukunft auch Strom aus dem Netz in den Speicher geladen und später gewinnbringend verkauft werden.
  • Diese Änderungen („Solarspitzengesetz“) treten voraussichtlich zum 1. März 2025 in Kraft.
  • Das neue Gesetz gilt nur für PV-Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Für alle anderen Anlagen können die Regeln abweichen. Mehr dazu unten.
  • Wichtig: Die staatliche Einspeisevergütung fällt für PV-Betreiber nicht komplett weg! Grundsätzlich bleibt sie bestehen, kann je nach individueller Situation aber niedriger ausfallen als in der Vergangenheit.

Inhaltsverzeichnis

Der Deutsche Bundestag hat Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Sie treten voraussichtlich zum 1. März 2025 in Kraft. Für Betreiber von Solaranlagen ändert sich damit einiges. Wir erklären, was geändert wird und wie Solaranlagenbesitzer davon beeinflusst werden. Vorweg: Enpal Kunden, die eine PV-Anlage inklusive des intelligenten Energiemanagers Enpal.One haben, sind für die Änderungen bestens gerüstet.

Änderung #1: Photovoltaik nur noch mit Smart Meter und Steuerbox

Betreiber müssen ihre PV-Anlage mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) und einer Steuerungseinrichtung ausrüsten. Dadurch kann die Einspeiseleistung der PV-Anlagen besser gemessen und gesteuert werden. Diese Flexibilität ist notwendig, um die Anlagen so zu steuern, dass das Stromnetz nicht überlastet wird.  Für den Einbau der Technik ist in der Regel der Messstellenbetreiber (MSB) des örtlichen Netzbetreibers zuständig.

Änderung #2: Wer nicht steuern kann, muss drosseln

Wird die PV-Anlage nicht mit einem Smart Meter und einer Steuerungseinrichtung ausgestattet und in der staatlichen Einspeisevergütung betrieben, wird die Einspeiseleistung der PV-Anlage auf 60 Prozent gedrosselt („Wirkleistungsbegrenzung“). Betreiber können dann nicht mehr mit der vollen Leistung einspeisen. Dadurch können sich die Einnahmen des Betreibers durch die staatliche Einspeisevergütung deutlich reduzieren. Das ist zwar gut für das Netz, aber schlecht für den Kunden. Denn wenn die Einspeisung gedrosselt wird und weitere Teile der Vergütung wegfallen (siehe unten), sinken die Einnahmen durch die Einspeisevergütung um bis zu 30 %.

Wichtig: Die staatliche Einspeisevergütung fällt für PV-Betreiber nicht komplett weg! Grundsätzlich bleibt sie bestehen, kann je nach individueller Situation aber niedriger ausfallen als in der Vergangenheit.

Mit Enpal ist man bereits ab Inbetriebnahme bestens gerüstet

Als Kunde von Enpal muss man sich keine Sorgen machen: Als Messstellenbetreiber rüsten wir Ihre PV-Anlage direkt bei der Installation mit einem Smart Meter aus. Dazu gehört auch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Steuerungseinrichtung.  Dadurch werden die neuen Anforderungen der Steuerbarkeit und Sichtbarkeit der PV-Anlagen problemlos erfüllt. Dabei ist Enpal so schnell wie kaum ein anderer Messstellenbetreiber – den Smart Meter gibt es bei uns direkt ab Inbetriebnahme. Den Strom aus der Solaranlage vermarkten wir außerdem in der Direktvermarktung, also außerhalb der staatlichen Einspeisevergütung, bei der die Drosselung der Anlage greift. Enpal Solaranlagen sind daher von der Kürzung nicht betroffen.

Änderung #3: Keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Strompreis negativ ist

Aktuell bekommen Solaranlagenbetreiber auch dann eine Einspeisevergütung, wenn der Strompreis negativ ist. Das kostet den Staat doppelt: Es ist so viel Strom im Netz, dass der Strom eigentlich aus dem Netz raus soll – deswegen der negative Strompreis. Gleichzeitig wird Strom eingespeist, wofür PV-Betreiber vergütet werden. Um die Folgen dieser Situation einzudämmen, gibt es laut Solarspitzengesetz keine Vergütung mehr für Strom, der eingespeist wird, während der Strompreis negativ ist.

Gut zu wissen: Auch diese Regel bereitet Anlagenbetreibern bei Enpal keine Probleme. Wir speichern den Strom und vermarkten ihn in der Direktvermarktung mit unserem KI-gestützten intelligenten Energiemanager Enpal.One genau dann, wenn die Strompreise hoch sind, man also möglichst viel Geld dafür bekommt.

Änderung #4: Speicher und Energiemanager werden noch attraktiver

Bislang war es nicht möglich, einen Speicher mit Strom aus dem Netz zu beladen und den Strom dann zeitversetzt wieder einzuspeisen. Der Grund: Der Netzbetreiber konnte dann nicht mehr unterscheiden, ob der eingespeiste Strom Grünstrom aus der PV-Anlage oder zwischengespeicherter „grauer“ Strom aus dem Netz war. Ohne den Einbau von zusätzlicher Messtechnik nur für den Speicher wäre die Förderung des eingespeisten Stroms entfallen. Für Betreiber von Batteriespeichern war das sehr nachteilig: Sie konnten Ihren Speicher zu Zeiten niedriger Strompreise nicht dynamisch aus dem Netz beladen und den Strom gewinnbringend wieder einspeisen, ohne einen Verlust der Förderung des eingespeisten PV-Stroms in Kauf zu nehmen.  

Volle Flexibilität für den Stromspeicher

Eine neue Regelung macht das Ganze deutlich einfacher: Speicher dürfen nun mit Graustrom beladen und für die Einspeisung des Stroms eine Förderpauschale erhalten. Voraussetzung ist, dass der PV-Betreiber in der Direktvermarktung und nicht in der staatlichen Einspeisevergütung ist. Das heißt: Als Anlagenbetreiber kann man den Speicher – zum Beispiel mithilfe des intelligenten Energiemanagers Enpal.One – laden, wenn der Strompreis niedrig ist und wieder entladen, wenn der Strompreis hoch ist. Das steigert den finanziellen Vorteil von Speichern und Energiemanagern nochmal deutlich.

Fällt die Einspeisevergütung komplett weg?

Nein, die Einspeisevergütung fällt nicht komplett weg. Sie bleibt bestehen, kann aber je nach individueller Situation niedriger ausfallen als in der Vergangenheit.

Gut zu wissen: Die Zeit, in denen der Strompreis negativ ist und man deswegen keine Einspeisevergütung bekommt, wird an die normalen 20 Jahre der Einspeisevergütungszeit angehängt. Das heißt: Die Zahl der Viertelstunden, zu denen der Strompreis negativ war und der Strom deshalb nicht vergütet wurde, wird auf die EEG-Laufzeit von 20 Jahren addiert.

Sind Bestandsanlagen vom Solarspitzengesetz betroffen?

Ausgenommen von den neuen Vorschriften zur Steuerung von Anlagen ist übrigens ein großer Teil der bereits bestehenden Anlagen. Das hat unter anderem damit zu tun, dass es in der Vergangenheit bereits eine verpflichtende Drosselung von PV-Anlagen auf 70 Prozent der Einspeiseleistung gab („70-Prozent-Regelung“) gab. Diese wurden für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 14. September 2022 aber abgeschafft. Die Regelungen zum sogenannten Bestandsschutz im Einzelnen:  

  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (voraussichtlich 1. März 2025) müssen ihre Anlagen gar nicht drosseln lassen.  
  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 14. September 2022, die bereits auf 70 Prozent abgeregelt hatten, können die Abregelung von 70 Prozent beibehalten und müssen nicht auf 60 Prozent reduzieren.
  • Betreiber von Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 14. September 2022 und einer Größe bis einschließlich 7 kW, die die Einspeiseleistung nach dem 1. Januar 2023 wieder auf 100 Prozent hochgeregelt hatten, dürfen bei 100 Prozent bleiben und müssen nicht wieder reduzieren.  
  • Aber: Betreiber von Anlagen, die unter der alten 70-Prozent-Regelung nie abgeregelt hatten, zum Beispiel, weil kein Handwerkspartner gefunden wurde, oder die Abregelung schlicht vergessen wurde, müssen ihre Anlage auf 60 Prozent der Einspeiseleistung umsetzen – wie es das neue Gesetz vorsieht.  

Fazit: Smarte Energielösungen lohnen sich am meisten

Das neue Energiegesetz zeigt, dass die Bundesregierung smarte Energielösungen weiter fördern will. Und das aus gutem Grund: Sie sind die ideale Lösung, um die Energiewende zu schaffen und das Netz dabei nicht zu überlasten. Gleichzeitig wartet ein großer finanzieller Vorteil auf die Haushalte, die die Regelungen mit dem richtigen Anbieter nutzen können. Dazu eignet sich die Energiekomplettlösung von Enpal perfekt.

Ob sich eine PV-Anlage auch für Ihr Haus lohnt, finden Sie hier heraus:  

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